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Strafgesetzbuch (StGB)
§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich

Hat der Täter 

1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder
deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt
[...],
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist,
von Strafe absehen.

 

Warum Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) im Erwachsenenstrafrecht?
Straftaten geschehen oft im Rahmen eines Konflikts zwischen den Beteiligten. Im Unterschied zur traditionellen strafrechtlichen Tatverarbeitung zwischen Justiz und Täter:in, erlaubt der TOA das Aufgreifen und Aufarbeiten der Tatfolgen und des Grundkonflikts. Der TOA fordert insbesondere den Täter bzw. die Täterin heraus, sich intensiv mit seiner bzw. ihrer Verantwortung am Tatgeschehen auseinanderzusetzen und die Verantwortung zu übernehmen. Dabei werden das Leid des Opfers thematisiert und dessen Wiedergutmachungswünsche berücksichtigt. Mit dieser Konfliktklärung gehen präventive Wirkungen einher. Der TOA ist ein Instrument zur Wiederherstelllung sowohl des sozialen als auch des Rechtsfriedens.


Wann ist ein TOA geeignet?
Geeignet ist jeder Fall außer:

1. Wenn die Tatbeteiligung abgestritten wird.
2. wenn kein persönliches Opfer / persönliche:r Tatbetroffene:r vorhanden ist.

 

Rechtliche Einordnung / Voraussetzungen
Das Strafrecht enthält verschiedene Ansätze zur Wiedergutmachung der Tatfolgen, meist als Schadenswiedergutmachungsauflagen. Davon unterscheidet sich der TOA insofern, dass der TOA eine Mediation in Strafsachen mit dem Ziel des materiellen und ideellen Tatfolgenausgleichs vorsieht. 
§ 46a Nr. 1 StGB fördert mit dem TOA den zwischen Opfer und tatverantwortlicher Person durch Kommunikation und abschließende Vereinbarung erfolgenden eigenverantwortlichen Tatfolgenausgleich zur Berücksichtigung bei der Rechtsfolgenbestimmung (BGH NStZ 1995, 492): In einem ersten Schritt vereinbaren Opfer und Täter ggfs. mithilfe einer Vermittlungsstelle den Tatfolgenausgleich. Aufgrund dieser Voraussetzung prüfen Staatsanwaltschaft oder (und Gericht nach § 46a StGB i.V. m.  § 153 b StPO, welche Konsequenzen daraus für die Sanktionsentscheidung folgen. Je nach Handlungs- und "Erfolgswert" der Vermittlung reichen die sanktionsrechtlichen Konsequenzen von der Einstellung des Verfahrens (§ 153b StPO) über das Absehen von Strafe im Urteil (§ 46a StGB und der Berücksichtigung im Strafmaß (§) StGB vor allem bei Sanktionen von über 1 Jahr Freiheitsstrafe, sowie in Ausnahmefällen von bis zur Nichtberücksichtigung. In geeigenten Fällen soll auf den TOA hingewirkt werden (§155a StPO).


Die einschlägigen (weiteren) Paragrafen:


§ 153a StPO 
Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen 
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
[...]
5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben.


§ 153b StPO
Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe
(1) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre, von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen.


§ 155a StPO
Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.


§ 406i StPO
Verletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig schriftlich und soweit möglich in einer für sie verständlichen Sprache über ihre aus den §§ 406d bis 406h folgenden Befugnisse im Strafverfahren zu unterrichten und insbesondere auch auf Folgendes hinzuweisen:
[...]
5. sie können nach Maßgabe des § 155a eine Wiedergutmachung im Wege des Täter-Opfer-Ausgleichs erreichen.


Hinweis: Diese Seite befindet sich im Aufbau. Weitere Inhalte werden bis Ende 2024 ergänzt.

 

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 

Mitglied im:

European Forum for Restorative Justice Bundesverband Meditation

 

 

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