Paragraph 46 a StGB feiert Geburtstag

Autor/Autoren: 
TOA-Servicebüro
Jahr: 
2014

Köln, 14. November 2014

Pressemitteilung
Paragraph 46 a StGB feiert Geburtstag

Die gesetzliche Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs als Chance zur Wiederherstellung von sozialem Frieden

29 Zeilen, 2.333 Anschläge

Opfer von Straftaten wollen Wiedergutmachung und nicht Bestrafung

Eine Straftat ist in erster Linie eine Verletzung von Menschen und Beziehungen – und eben nicht nur eine bloße Verletzung des Rechts und der staatlichen Ordnung. Opfer von Straftaten wollen reden, fragen, ihren Ärger kundtun sowie ihren Interessen an Wiedergutmachung und Schadensersatz Ausdruck verleihen. Ihr Bestrafungsbedürfnis ist eher gering. Viele Täter sind bereit, sich mit ihrer Tat in der persönlichen Begegnung mit dem Opfer auseinanderzusetzen; auch wenn es ihnen oft nicht leicht fällt. Sie wollen ihr begangenes Unrecht durch Wiedergutmachungsleistungen und Entschuldigung wieder in Ordnung bringen. Ein Strafprozess wird diesen Bedürfnissen nicht gerecht.

Stärkung des Täter-Opfer-Ausgleichs

Mit der Einführung des Paragraphen 46 a StGB im Jahr 1994 hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die außergerichtliche Konfliktschlichtung in Form eines Täter-Opfer-Ausgleichs (kurz: TOA) in unserer Gesellschaft zu stärken. Betroffene von Straftaten jeglicher Art haben im TOA die Möglichkeit mit Hilfe eines Vermittlers auf freiwilliger Basis eine außergerichtliche Konfliktregelung zu finden und sich über eine Wiedergutmachung zu verständigen. Das Gespräch wirft oftmals ein neues Licht auf die Rollen von Opfer und Täter und kann dadurch nachhaltig zur Verarbeitung der entstandenen Probleme beitragen. Eine gelungene Kommunikation zwischen den unmittelbaren Konfliktgegnern lebt auch in Strafsachen als Beispiel für Verständnis und Toleranz, baut Vorurteile ab und hat eine befriedende Wirkung auf das Zusammenleben. Wiedergutmachung ist eher dazu geeignet dem Rechtsfrieden zu dienen als Strafe.

20 Jahre § 46 a: Ein Zwischenfazit

Der TOA blickt in Deutschland auf eine Tradition zurück. Fast flächendeckend bieten freie und öffentliche Träger die Mediation in Strafsachen an. Das Potenzial des TOA wird von Wissenschaft, Politik und Praxis sehr hoch eingeschätzt. Gleichwohl ist nach wie vor viel Öffentlichkeits- und Überzeugungsarbeit notwendig, um den TOA in den Köpfen und im (beruflichen) Alltag von Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht und Betroffenen angemessen zu etablieren. Das Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich gratuliert dem Paragraphen 46 a StGB zum 20. Geburtstag und wünscht ihm für die Zukunft alles Gute – und noch viel mehr Beachtung.

Für Rückfragen:

Christoph Willms

Tel.: 02 21 / 94 86 51 - 27

Email: cw@toa-servicebuero.de


Weitere Informationen

Über das Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung

Auf Beschluss von Bundestag und Bundesregierung wurde das TOA-Servicebüro 1992 als überregionale Zentralstelle zur Förderung des Täter-Opfer-Ausgleichs eingerichtet. Es ist eine Einrichtung des DBH e.V. – Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik – und wird aus Mitteln des Bundesministeriums der Justiz gefördert.

Der dahinter stehende Grundgedanke: Eine Straftat ist eine Verletzung von Menschen und Beziehungen. Eine solche Verletzung schafft Verpflichtungen. Im idealen Fall bezieht die Justiz Opfer, Täter und das Gemeinwesen in die Bemühungen um eine Verbesserung mit ein.

Der zentrale Ansatz lautet: Die Bedürfnisse des Opfers und die Verantwortung des Täters, das Übel wiedergutzumachen, zu einer gemeinsamen Lösung zusammen zu führen. Dies geschieht im Täter-Opfer-Ausgleich. Das TOA-Servicebüro  trägt aktiv dazu bei, diesen Weg einer konstruktiven Bewältigung des durch eine Straftat geschehenen Unrechts (Annäherung an den englischen Begriff – Restorative Justice) fest in das Strafrechtssystem zu integrieren.

Arbeitsschwerpunkte sind:

-       Öffentlichkeitsarbeit;

-       Aus- und Fortbildung;

-       Qualitätssicherung und -entwicklung.

Ziel des Servicebüros für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung ist die vermehrte, fachgerechte Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs. Dabei bedeutet vermehrt eine bundesweit flächendeckende Anwendung in allen geeigneten Fällen. Fachgerecht bedeutet, Mindeststandards für die Ausgleichsarbeit zu erarbeiten und festzulegen, Mitarbeiter der Einrichtungen entsprechend auszubilden, die Ausgleichspraxis zu überprüfen und weiterzuentwickeln sowie den Dialog mit Betroffenen, der Bevölkerung im Allgemeinen und mit den Medienvertretern zu vertiefen.

§ 46 a StGB Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung

Hat der Täter

1.

in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder

2.

in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,

so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

 

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 

Mitglied im:

European Forum for Restorative Justice Bundesverband Meditation

 

 

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